Präambel
In dieser Satzung wird zur Vereinfachung und besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit alle Geschlechter (weiblich / männlich / divers) gleichermaßen und ohne jede Wertung oder Einschränkung gemeint sind und angesprochen werden.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Norsingen verbindet“ (DNv). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ehrenkirchen im Ortsteil Norsingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Gemeinwohls in Norsingen, insbesondere durch die Pflege des Ortsbildes, die Förderung kultureller Veranstaltungen und die Unterstützung der Dorfgemeinschaft. Der Verein soll das Zusammengehörigkeitsgefühl der Bürger untereinander und zu ihrem Ortsteil stärken und verbessern sowie ein Forum für alle interessierten Bürger des Ortsteils Norsingen sein und der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Interessen dienen, namentlich des Umweltschutzes, der Erhaltung und Verbesserung der Infrastruktur (Versorgung und Entsorgung, Verkehr und Bildungseinrichtungen) sowie der allgemeinen Lebensgrundlagen, der ortsgestalterischen Erhaltung und Entwicklung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vertretung dieser bürgerschaftlichen Belange gegenüber der Gesamtgemeinde Ehrenkirchen, anderen Körperschaften und Behörden sowie durch die Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen, die dem Satzungszweck dienen und damit die gemeinschaftliche Vernetzung der Norsinger Bürger sowie lokale Initiativen fördern.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Konfessionelle und parteipolitische Interessen werden durch den Verein nicht wahrgenommen, der Verein ist insoweit zur Neutralität verpflichtet.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein und seine satzungsgemäßen Ziele besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet für natürliche Personen durch Tod, für juristische Personen durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit, im Übrigen durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Austritt wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
(3) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und trotz schriftlicher
Mahnung unter Androhung des Ausschlusses den Rückstand nicht eingezahlt hat.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(4) Gegen den Beschluss kann Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zustellung beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste auf die Berufung folgende Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Macht das Mitglied von seinem Recht auf Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.
(5) Mit seinem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat nach Vollendung des 16. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Interessen des Vereins und das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, welcher grundsätzlich per Lastschrift eingezogen wird.
(2) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- drei gleichberechtigten Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- mindestens zwei Beisitzern; Die Mitgliederversammlung kann mehr als zwei Beisitzer wählen.
(2) Die drei Vorsitzenden und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein (§ 26 BGB). Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand besorgt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz und diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- die Führung der laufenden Geschäfte, einschließlich der Aufnahme neuer Mitglieder,
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit einer Tagesordnung,
- die Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, die Buchführung, die Erstellung und Vorlage des Jahresberichts und die Vorlage der Jahresplanung.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt die weiteren Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder. Sie hat lediglich im Innenverhältnis Gültigkeit. Die Mitgliederversammlung erhält von der Geschäftsordnung Kenntnis.
§ 10 Wahl des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.
(2) Mitglieder des Vorstands können nur natürliche, volljährige Personen sein, die Mitglied des Vereins sind.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob mit Zustimmung des Kandidaten in offener Abstimmung oder geheim gewählt werden soll.
(4) Kann bei Wahlen kein Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(6) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
(7) Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein bereites Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu wählen. Gleiches gilt für Ämter, die in der Mitgliederversammlung nicht besetzt werden können. Gegebenenfalls ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorsitzender und mindestens drei weitere Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der Stimmen der drei Vorsitzenden.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Jedes Mitglied ist berechtigt und aufgefordert, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Diskussions-, Antrags- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- die jährliche Entlastung des Vorstands
- die Wahl des Vorstands
- die jährliche Wahl zweier Kassenprüfer
- Anträge und Sonstiges
- Satzungsänderung
- die Auflösung des Vereins
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Dies gilt insbesondere für Anträge auf Satzungsänderung und die Änderung der Mitgliedsbeiträge. Die Einladung kann zusätzlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ehrenkirchen unter Angabe der Tagesordnung veröffentlicht werden.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von den anwesenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(5) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(6) Der Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Diese Beschlüsse sind umgehend dem zuständigen Registergericht anzuzeigen.
(7) Der Vorstand wird ermächtigt, eventuelle redaktionelle Änderungen oder Klarstellungen am Satzungstext, die sich im Rahmen des Eintragungsverfahrens beim Registergericht oder seitens des Finanzamts ergeben, in eigener Verantwortung – ohne erneute Beschlussfassung der Mitgliederversammlung – vorzunehmen, sofern der Inhalt, der Sinn und der Zweck der beschlossenen Fassung nicht berührt werden.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Auf Anfrage wird das Protokoll der Mitgliederversammlung einem Mitglied zur Verfügung gestellt.
§ 15 Kassenprüfer
(1) Die von der Mitgliederversammlung jährlich gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Diese Überprüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass über ihr Ergebnis der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten ist.
(2) Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 16 Auflösung des Vereins und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders und ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Diese Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ehrenkirchen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Interesse des Ortsteils Norsingen zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 17 In Kraft treten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 07.11.2025 verabschiedet und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Ehrenkirchen-Norsingen, 7. November 2025
